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DSGVO

Die DSGVO auch Datenschutz-Grundverordnung genannt, kommt am 25.05.2018 und damit einige Änderungen und Pflichten.  Du betreibst auch eine Webseite und arbeitest mit Daten dritter? Dann solltest Du, wenn du es bis jetzt noch nicht getan hast, Dich damit umgehen beschäftigen.

Wen betrifft die DSGVO? 99% aller EU Bürger sind mehr oder weniger davon betroffen egal ob Privat oder Gewerblich! Wen das natürlich hauptsächlich betrifft, sind Gewerbetreibende die damit Ihr Geld verdienen.

Dazu ein kleines Video von Benjamin Jaworskyj, der das Thema ganz gut einschätzt und auf den Punkt bringt.

Quelle: YouTube

 


Rechtstexte von eRecht24

Woher bekomme ich Rechtssichere Rechtstexte? Dazu kann ich Dir die Seite von eRecht24.de wärmstens empfehlen ist gibt sehr gute Generatoren, die einem helfen Rechtssichere Texte zu erstellen. Des weiteren ist laut Infos von eRecht24 auch dran, mehr Content für Fotografen zu bringen, die besonders von der neuen Verordnung betroffen sind.

Ich habe mich übrigens für die Bezahlversion entschieden, alleine schon wegen meinem Online Shop!


Umstellung WordPress

Du nutzt auch WordPress als CMS und möchtest, dieses umstellen und Rechtssicher machen? Dazu kann ich Dir den Artikel von Martin Kleinheinz empfehlen, der ganz gut auf das Thema eingeht.

DSGVO für Fotografen – Der Ultimative Guide

 


 

WooCommerce

Für die Shop Betreiber mit WooCommerce System, aktuell wurde ein kleine Update herausgebracht, was WooCommerce DGVO Konformer machen soll. Trotzdem kann ich Dir nur empfehlen, das System für den Deutschen Markt anzupassen. Denn in der Grundausführung werden, so einige rechtliche Bestimmungen die der Deutsche Gesetzgeber fordert nicht berücksichtigt.

Nach einiger Recherche, entschied ich mich für das Plugin von Vendidero Germanized Pro. Dies gibt es auch in einer abgespeckten Version. Ich habe mich für die Pro Version, nach einer kurzen Testphase entschieden und es bietet übrigens auch eine erweiterte Datenschutzfunktion, was ein weiteres Argument war.

https://vendidero.de/woocommerce-germanized

 


 

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Das Bundesministerium sagt dazu

Das Bundesministerium BMI, hat sich übrigens auch mittlerweile schriftlich zum Thema geäußert, welchen ich hier nachfolgend Zitierte. Ich habe eine Zeile, rot markiert, die dabei eine besondere Rolle einnimmt und man besondere Beachtung schenken sollte.

 

Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen?
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.




Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art.6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.


Eine weitere offizielle Stellungnahme dazu

 

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigenvon Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur  DSGVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de

Quelle: https://www.bmi.bund.de

 

Was kann man daraus ableiten? Aus meiner Sicht, soll zwar die beiden Veröffentlichungen, das ganze Thema besonders bei den Fotografen beruhigen. Was anscheinend auch bei einigen klappt, wenn man es aber richtig liest und versteht, ist die Schlussfolgerung, das die KUG sich der DSGVO unterordnen wird. Heißt die DSGVO kommt der KUG und da sind wir wieder beim eigentlichen Problem…

Du siehst das anders? Dann lade ich Dich gerne ein, die nachfolgenden Beitrag unten zu kommentieren.

 


 

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Was sagt ein Anwalt dazu?

Wer jetzt denkt, okay so schlimm ist es doch gar nicht, der sollte dazu diesen Artikel lesen der erst kürzlich vom Fotomagazin.de veröffentlich wurde. Wo noch mehr deutlich wird, wie sehr der Bund den Ball zu einer ebene Wirft und erst einmal das ganze Thema aussitzen wird, wie es sich in Zukunft entwickeln wird.

https://www.fotomagazin.de/bild/kolumne/dsgvo-fuer-fotografen-eine-erste-fotorechtliche-einordnung

 


 

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Model Release Verträge

Die aktuellen bzw. alten Model Release Verträge sind übrigens auch überholt und zum 25.05.2018 nicht mehr Rechtssicher. Deshalb, stehe ich ebenfalls mit eRecht24 in Kontakt und auch da, soll es eine neue Vorlage geben. Ich selbst bin aktuell auch an einer neuen eigenen Variante dran und werde diese, sobald sie fertig ist online stellen. 

So müssen einige Dinge berücksichtigt werden, denn eine moderne Kamera erfasst nicht nur Bilder, sondern auch GPS, EXIF und viele weitere Daten.


 

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ePrivacy

Wer jetzt denkt, das war dann das Ende, muss ich leider enttäuschen, denn aktuell ist zwar die DSGVO das TopThema für viele aber im Schatten dieser kündigt sich die ePrivacy an. Die ursprünglich mit der DSGVO kommen sollte aber um es der Wirtschaft nicht noch schwerer zu machen, Zeitversetzt dazu kommen wird.

Aber keine Sorge, diese kommt erst 2019…

Dazu ein Artikel der Welt


 

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Nun noch was zur eigenen Sache.

Wie Du das Theme siehst und wahrnimmst, hat es das Thema gewaltig in sich und man sollte sich lieber früher als später zumindest ansatzweise mal mit dem Thema auseinander setzen. Egal ob man die Fotografie als Hobby oder Profi betreibt. Denn sobald Du eine eigene Webseite betreibst oder nach außen hin Professionelle Fotografie betreibst und nicht Hund Maus Katze oder die Omi ablichtest betrifft es sich ebenfalls. Denn am Ende musst Du belegen, das Du das ganze nicht doch wegen einem Finanziellen Aspekt betreibst auch wenn Vordergründig kein Gewerbe existiert.

Und was hat es mit SSL auf sich? Ganz einfach, erstens lief mein Shop schon eine ganze weile auf SSL, war aber ein separates System zu meinem CMS von WordPress. Das brachte zwar einige Vorteile aber auch Nachteile. So habe ich die vergangenen Tage und Wochen meine Seite umgestellt und zu Woocommerce gewechselt um damit nicht nur den Shop sondern auch meine Hauptseite mit einem SSL Zertifikat abzusichern. Denn neben vielen Script Anpassungen ist auch ein SSL Zertifikat Pflicht, wenn es um Datenübertragung geht.

Selbst wenn Du auf deiner Seite nur ein Kontaktformular nutzt!


Du hast weitere Fragen oder so gar Anregungen zu diesem Artikel? Dann kommentiere doch gerne, diesen Beitrag.

 

 

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Es wird Ernst

Der Praxis Beispiel

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